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§ 4 Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.
(3) 1Von dem Verbot nach Absatz 2 sind ausgenommen
2 Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tags Rücksicht zu nehmen. 3 Unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, sind zu vermeiden.
§5 Schutz der Gottesdienste
An den Sonntagen, an den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des Tags der Deutschen Einheit, und an den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden und Örtlichkeiten alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
§6 Erhöhter Schutz an stillen Tagen
(1) Am Karfreitag ganztägig, am vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) jeweils ab 3.00 Uhr sind unbeschadet der §§ 4 und 5 verboten:
(2) Der Allerheiligentag ist nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 ab 3.00 Uhr in den Gemeinden geschützt, in denen der Fronleichnamstag als gesetzlicher Feiertag bestimmt ist.
(3) Am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) gelten die Verbote des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ab 15.00 Uhr.
§ 7 Ausnahmen
(1) 1 Aus wichtigen Gründen können von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 Ausnahmen zugelassen werden. 2 Eine Störung der Gottesdienste darf durch die zugelassenen Ausnahmen nicht eintreten.
(2) Ausnahmen können auch für den Betrieb von Waschanlagen für Personenkraftwagen zugelassen werden, sofern eine Störung der Feiertagsruhe der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann.
(3) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind