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Vereinsorgane sind:
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Der Jugendleiter wird in der Jugendversammlung gewählt. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Die Sektionsleiter werden in den Sektionsversammlungen gewählt. Sie besitzen in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes kein Stimmrecht.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Jeder von ihnen ist für den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Schatzmeister und der Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Mitgliedsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Sektionsleiter und den Jugendwart.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Jugendleiter ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltung werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. von seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Sektionen gebildet werden. Über die Bildung der Sektionen entscheidet der Vorstand.
Die Sektionen können einen Sektionsleiter, bei Bedarf eine Sektionsleitung wählen. Die Sektionen erhalten das Recht, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen gesonderten Sektionsbeitrag zu erheben. Der Sektionsbeitrag bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Die Sektionen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse einschließlich Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über deren Höhe und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Sektionen erheben bei Bedarf eigene Sektionsbeiträge. Näheres zu Beiträgen kann eine Beitragsordnung regeln.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und eine Beitragsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brotterode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. Juni 1990 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 11. November 2008 geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.