Feiertagsgesetz

Auszug Thüringer Feiertagsgesetz

§ 4 Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten  verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.

(3) 1Von dem Verbot nach Absatz 2 sind ausgenommen

  1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind,
  2. Tätigkeiten der Unternehmen, die Post- und Fernmeldedienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, der Versorgungsbetriebe und -einrichtungen, der Eisenbahnen und sonstiger der Personenbeförderung dienenden Unternehmen,
  3. Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
  4. unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Unfalls oder eines Notstands erforderlich sind,
  5. die im Fremdenverkehr und zur Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
  6. die Öffentlichkeit nicht störende, nichtgewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten.

  2 Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tags Rücksicht zu nehmen. 3 Unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, sind zu vermeiden.

 

§5 Schutz der Gottesdienste

An den Sonntagen, an den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des Tags der Deutschen Einheit, und an den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden und Örtlichkeiten alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

 

§6 Erhöhter Schutz an stillen Tagen

(1) Am Karfreitag ganztägig, am vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) jeweils ab 3.00 Uhr sind unbeschadet der §§ 4 und 5 verboten:

  1. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
  2. öffentliche sportliche Veranstaltungen,
  3. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tags Rücksicht nehmen.

(2) Der Allerheiligentag ist nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 ab 3.00 Uhr in den Gemeinden geschützt, in denen der Fronleichnamstag als gesetzlicher Feiertag bestimmt ist.

(3) Am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) gelten die Verbote des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ab 15.00 Uhr.
§ 7 Ausnahmen

(1) 1 Aus wichtigen Gründen können von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 Ausnahmen zugelassen werden. 2 Eine Störung der Gottesdienste darf durch die zugelassenen Ausnahmen nicht eintreten.

(2) Ausnahmen können auch für den Betrieb von Waschanlagen für Personenkraftwagen zugelassen werden, sofern eine Störung der Feiertagsruhe der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann.

(3) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind

  1. die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis für alle Ausnahmen innerhalb ihres Gebietes, soweit deren Zulassung über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinausgeht,
  2. in allen übrigen Fällen die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

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