Satzung
Satzung des Wintersportverein Brotterode e. V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Wintersportverein Brotterode e.V.. Er hat seinen Sitz in Brotterode, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meiningen unter der Nr. 754 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen. Er kann in den Thüringer Sportfachverbänden Mitglied werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigste Zwecke der Abgabenverordnung“. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht durch:
- die Betreuung aller Sporttreibenden im Verein;
- die Schaffung und Instandhaltung der Sportanlagen, Einrichtungen sowie Erwerb und Instandhaltung von Sportgeräten;
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Kursen, Vorträgen und Werbeveranstaltungen;
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Kampfrichtern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Ämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger (bis 14 Jahre) bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Gegen Mitglieder, die in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins verstoßen, kann der Vorstand in Absprache mit der zuständigen Abteilung nachfolgende Sanktionen ergreifen:
- Ermahnung
- Startsperre
- Entzug besonderer Förderbedingungen
- Verweis
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit auf ihrer Versammlung.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Jugendwart
- dem Beisitzer
Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Der Jugendleiter wird in der Jugendversammlung gewählt. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand
- den Sektionsleitern
Die Sektionsleiter werden in den Sektionsversammlungen gewählt. Sie besitzen in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes kein Stimmrecht.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1.Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2.Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Beisitzer
Jeder von ihnen ist für den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Schatzmeister und der Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Mitgliedsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Sektionsleiter und den Jugendwart.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Jugendleiter ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltung werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. von seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
§ 7 Sektionen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Sektionen gebildet werden. Über die Bildung der Sektionen entscheidet der Vorstand.
Die Sektionen können einen Sektionsleiter, bei Bedarf eine Sektionsleitung wählen. Die Sektionen erhalten das Recht, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen gesonderten Sektionsbeitrag zu erheben. Der Sektionsbeitrag bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Die Sektionen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse einschließlich Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über deren Höhe und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Sektionen erheben bei Bedarf eigene Sektionsbeiträge. Näheres zu Beiträgen kann eine Beitragsordnung regeln.
§ 11 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und eine Beitragsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brotterode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. Juni 1990 beschlossen und auf den Mitgliederversammlungen am 10.10.2014 und 27.10.2017 geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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